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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Flexiprint24, im nachfolgenden
„Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann
gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung,
wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von
Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen
Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.

(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses
Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email)
festgehalten werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen
rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch
den Auftragnehmer bestätigt werden.

(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind
einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich
sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen
zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw. die schriftliche Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt werden, wenn sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche
Vereinbarungen zu treffen. Um die Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.

(3) Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung
oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue
Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich
vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung.
Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt
wird, sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen
oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte
zulässig.

(4) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als
verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(5) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber.
Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die
Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung
durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert
wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis
des Bestellers hierfür.

(6) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und Rechnungsempfänger
zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder fremden Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der Rechnungsempfängerauf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers zur Folge.Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

(7) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote
und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte,
Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese
Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt
zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf
das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig
an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen
nicht zum Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

(8) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gratis-
Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe
von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne
vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle
sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen
einen Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.

§ 3a Widerrufsrecht

Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen
Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.

§ 3 Preise und Preisänderungen

(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage
ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der
jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend.
Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für
den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden
zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder-
oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.

(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der
Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen
Abgaben.

(3) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten
Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt
jede Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise
Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des
Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet
werden.

(4) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers
oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.

(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten
an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne
Rücksprache mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins
dient oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenberechnung
für solche Arbeiten erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen
die hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent
über dem des Auftragwerts (Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss
hierfür vorab die Zustimmung des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkosten
eingeholt werden.

(6) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht
bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer
bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf
der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen
durch den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert.
Storniert der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der
Auftragnehmer, ob zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist
und teilt dies dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst
kann Stornierungen beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.

§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten
bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email)
eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend
den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden.
Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten,
außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich
genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies
gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht
vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den
Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger
und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen,
die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein
der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

§ 5 Lieferung und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden.

(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren
Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Arbeitskräften
oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen
oder nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.)
verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer
nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der
Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich
und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender
Dauer, so verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer-
und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der
Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom
Vertrag zurücktreten. Hierzu ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des
Auftraggebers unerlässlich.

(3) Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das
Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche geltend
machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung
frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten
Umstände zu berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für
jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder
sich in Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumindest
grober Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind
über die hier genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.

(5) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist
zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks
für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer
übernommen werden.

(6) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten
des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine
schriftlich estätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird
bei Fixterminen der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auftraggeber
das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung
über den Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer
bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden
berechnet, außer der Auftraggeber wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unangemessen
benachteiligt.

(7) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer Leistung/
Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf
die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 6 Periodische Arbeiten

(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist
von mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.

§ 7 Gefahrenübergang – Versand

(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport
übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das
Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich
hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch
Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die
Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen
Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit
ist.

(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro
abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer
1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend
zu machen.

(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich
einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
erforderlich.

(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.

(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber
diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt
wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus
gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung
oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.

(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind
die gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer
innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes
keine Mängelrüge über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der
unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als
genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren,
müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder
dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge
an den Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form
(auch per Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung
der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück
geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer
für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand
an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an
einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer
hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die
Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem
sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier
erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.

(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in
allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls
für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten)
- auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.

(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer
das Material, entfällt diese Haftung.

(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiersgeachtet
werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie
Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und
können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-,
Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und
können nicht beanstandet werden.

(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom
Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck
der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine
Reklamationen anerkannt.

(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für
den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware
hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu
5% hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender
Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen
und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.

(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb
einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt,
beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung.

(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem
Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.

(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel
an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise
seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des
Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsansprüche,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen
den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
gehemmt.

(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte
vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar
unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen,
die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.

(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber
vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.

(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt.
Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer
nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind
ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus
rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt geschickt werden.

(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem
und vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).

(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.

(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell
bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber
dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören
unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Service,
Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung
beschränkte Kontokorrentverhältnisse.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware
sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste
Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer
aufzubewahren.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.

(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber
verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als
Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/
Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt
oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der
neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer
eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum
(im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicherheit
auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammenhang
untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache
verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält
der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits
jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den
Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht
dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen
Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich
der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber
wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen
Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen
werden.

(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher
und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer
entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten
übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.

(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird
der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.

(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug –
hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Zahlung

(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag
noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte
kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt.
hinzu. Für Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl.
USt. in Rechnung gestellt.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der
Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben.
Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftraggeber
einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auftragnehmer
die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als Grundlage
für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der
geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.

(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine
schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.

(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung
zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den
Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen
Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen
erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu
Lasten des Auftraggebers gehen.

(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die
älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den
Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen
den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als
erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung
bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.

(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung
des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen
zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.
Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit
diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des
Auftragnehmers.

(10) Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der
Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Der
Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher
Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber
kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf
von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung
von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs
Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber
dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der
Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt
nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.

§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken

(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen
freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten
nicht vom Auftraggeber stammen.

(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber
dem Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von
Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch
mit anderen Produkten zuzurechnen sein.

(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen
Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:
o [a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte
(Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
o [b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes
oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzenden
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes
beseitigt.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-,
Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich
der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der
Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter frei.

§ 14 Handelsbrauch und Copyright

(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr
die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos,
die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.

(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen
– im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc.
– alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des
Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht
aber die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren
Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem
Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden.
Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den
Auftraggeber bzw. den Dritten über.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen
gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden.

§ 16 Daten und Auftragsunterlagen

(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber
erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer
gespeichert.

(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen
wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen
eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus
möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem
Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten (siehe §17) dar.

(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung
und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl.
USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können
nicht zurück gesendet werden.

(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung
gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten
an Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit
dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz,
ganz gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
o [a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder
sonstigen Erfüllungshilfen,
o [b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen,
es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung
und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder
den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des
Eigentums des Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.

(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung
auf die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt waren
oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig,
wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstandes zu erwarten sind.

(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im
Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für
Sach- und Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres (6.000.000 €) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000 € pro
geschädigte Person beschränkt.

(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls
zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und
Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten
und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.

(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers
gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.

§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der Auftragnehmer
die Wahl, ob Stuttgart als Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des Auftraggebers.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt
Stuttgart. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände.

(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und
der ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.

(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung
dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
davon unberührt.

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1)
genannten Bestimmungen ebenfalls.